Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Kultur in Großauheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
2. Sitz des Vereins ist Hanau-Großauheim

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, mithin die Förderung und
Schöpfung menschlichen Geistes in Dichtung, Gesang, Malerei, Musik, Theater u.ä..
2. Der Verein wird zu diesem Zweck diesbezügliche Veranstaltungen, Ausstellungen und
Aufführungen, vor allem ortsansässiger Vereine, unterstützen und/oder durchführen,
sowie alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen ergreifen.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Für satzungsgemäße Veranstaltungen können Zuschüsse gewährt werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist, werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet
1. durch Tod,
2. durch Erlöschen der juristischen Person
3. bei juristischen Personen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
4. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
5. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
6. durch Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste mangels Interesses, wenn für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet wurde. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

7. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
8. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitglieds,
4. die Verwendung seines Vermögens, u.a. Budgetierung der Veranstaltungen,
5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung
(Zuruf, Handzeichen, schriftlich durch Stimmzettel) entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift muss den Mitgliedern zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§9 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassierer und mindestens 2 weiteren Mitgliedern. Zur Vertretung im Sinne des § 26 BGB genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu beachten.
Für jede Rechtshandlung mit einem Gegenstandswert von mehr als € 2.000,00 ist
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, soweit dies nicht bereits
durch die Budgetierung der Mitgliederversammlung (§8 Abs. 1 Nr. 4) freigegeben wurde.
4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

§10 Mitgliedsbeiträge/Spenden

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils im ersten Quartal eines Jahres, spätestens bis zum 15. März fällig. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie kann den Vorstand ermächtigen, die Höhe und Häufigkeit des Mitgliedsbeitrags des jeweiligen Mitglieds nach dessen persönlichen Verhältnissen bestimmen zu lassen, sowie Rentnern, Schülern, Studenten, und sozial schwachgestellten Personen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§11 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält
die Stadt Hanau das Vermögen des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 29. Oktober 2002.
Hanau, 23. März 2016

 

Adresse

Vorsitzende:
Simone Rayer
Hauptstraße 5
63457 Hanau
simone.rayer@auheim-kultur.de